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Umfassender Überblick über Begriffe
im Schadengutachten
Altschäden
AKB
Abzüge
Fahrzeugzustand
Merkantile
Wertminderung
Mehrwertsteuer
N.F.A.
/ Neu für alt
Notreparatur
Nutzungsausfallentschädigung
Reparaturdauer
Reparaturwürdigkeit
Reparaturkosten
Sonderzubehör
Technische
Wertminderung
Umbaukostenpauschale
Vorschäden
Wertverbesserung
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| Rechtliche Grundlagen des Schadenersatzanspruchs: |
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§
823 BGB, Schadenerstzpflicht
§
249 BGB, Art und Umfang des Schadenersatzanspruchs
§
254 BGB, Mitverschulden |
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Kasko- & Haftpflichtschaden - Der Unterschied |
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Altschäden
Unreparierte Unfallschäden, die auf frühere
Schadensereignisse zurückzuführen sind. |
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AKB
Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung |
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Abzüge
siehe N.F.A. bzw. Wertverbesserrung |
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Fahrzeugzustand
Zustand, in dem sich das Fahrzeug unmittelbar
vor Schadenseintritt befand. |
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Merkantile Wertminderung
Betrag, den das Fahrzeug an
Marktwert nach einem Unfall verliert, obwohl eine sach-
und fachgemäße Reparatur stattgefunden hat. Festlegung durch Sachverständigen unter
Berücksichtigung verschiedener Berechnungsmodelle
und den Marktbedingungen für das Fahrzeug. |
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Mehrwertsteuer
Ab dem 01.07.2002 wurde die Rechtsprechung dahingehend geändert, dass Mehrwertsteuer nur noch bezahlt werden muss, wenn sie tatsächlich angefallen ist.
Das KFZ-Sachverständigenbüro Schüler
ist besonders bemüht, diese Sachverhalte für
den speziellen Fall im Interesse des Geschädigten
zu prüfen und im Gutachten darzulegen.
Änderung des § 249
BGB vom 1.7.2002 siehe §
249 BGB, Art und Umfang des Schadenersatzanspruchs
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N.F.A. / Neu für
alt
Laut Versicherungsvertrag, (siehe AKB § 13 Abs.5 / (Fahrzeug-) Kaskoversicherung) wird von
den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung ein dem Alter
und der Abnutzung entsprechender Abzug gemacht. |
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Notreparatur
Die Stellungnahme zur Notreparatur
ist ein Bestandteil des Haftpflichtgutachtens.
Es wird in Frage gestellt, ob das unfallgeschädigte
Fahrzeug notdürftig, ohne unverhältnismäßigen
Aufwand, in fahrfähigen und verkehrssicheren Zustand
gebracht werden kann, damit es für die Dauer der
Wiederbeschaffung bzw. die Dauer bis zum Beginn der Reparatur
weiterhin genutzt werden kann.
( §
254 BGB, Schadenminderungspflicht) |
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Nutzungsausfallentschädigung
Geldbetrag,
den der Geschädigte für die unfallbedingte Ausfallzeit
seines Fahrzeuges in Anspruch nehmen kann, wenn er auf
die Nutzung eines Mietfahrzeuges verzichtet. Die Einschätzung
erfolgt je nach Fahrzeugtyp mit Hilfe einer anerkannten
Tabelle. |
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Reparaturdauer
Die reine Reparaturdauer wird im Gutachten
durch den Sachverständigen angegeben und ist auf Grund
der Schadenminderungspflicht ( §
254 BGB) soweit wie möglich zu begrenzen. |
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Reparaturwürdigkeit
Entscheidung über die Wirtschaftlichkeit
der Reparatur. Liegt ein unechter, ein wirtschaftlicher
oder sogar ein technischer Totalschaden vor? Zur Berücksichtigung
kommen Wiederbeschaffungswert, Reparaturkosten, merkantile
Wertminderung, Restwert. |
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Reparaturkosten
Kosten, die in der Werkstatt nach Wahl des
Geschädigten erforderlich sind, um das unfallgeschädigte
Fahrzeug sach- und fachgerecht zu reparieren. |
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Sonderzubehör
Werkseitig und privat nachgerüstete Extras,
die maßgeblich den Wiederbeschaffungswert und eventuell
die Wiederbeschaffungsdauer des Fahrzeuges beeinflussen. |
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Technische Wertminderung
Unfallbedingte Wertminderung des Fahrzeuges,
wenn trotz sach- und fachgerechter Reparatur der ursprüngliche
Zustand nicht mehr hergestellt werden kann. (z.B. Ersatzteile nicht mehr lieferbar) |
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Umbaukostenpauschale
Pauschalbetrag, der im
Falle des Totalschadens für den Umbau von Sonderzubehör
in das neue Fahrzeug erforderlich ist |
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Vorschäden
Reparierte Unfallschäden,
die auf frühere Schadensereignisse zurückzuführen
sind |
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Wertverbesserung
Betrag,
um den der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges steigt,
wenn im Zuge der Reparatur, Altschäden beseitigt
oder stark gebrauchte Verschleißteile erneuert werden.
Die Stellungnahme zur Wertverbesserung ist ein Bestandteil
des Haftpflichtgutachtens. Ein entsprechender Betrag kann
dem Geschädigten in Anrechnung gestellt, bzw. von
den Reparaturkosten abgezogen werden. |
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§ 823 BGB, Schadensersatzpflicht
Wer vorsätzlich oder
fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit,
die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines
Anderen widerrechtlich verletzt, ist dem Anderen zum Ersatz
des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen
ein den Schutz eines anderen bezweckenden Gesetzes verstößt.
Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen
dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die
Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. |
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§ 249 BGB, Art und
Umfang des Schadensersatzanspruchs
(1) Wer zum Schadenersatz
verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen
würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht
eingetreten wäre.
Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung
einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Gläubiger
statt der Wiederherstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag
fordern.
(2) Bei der Beschädigung einer Sache schließt
der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer
nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen
ist.
(Änderung vom 1.7.2002) |
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§ 254 BGB, Mitverschulden
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden
des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung
zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes
von den Umständen insbesondere davon ab, inwieweit
der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen
Teile verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich
das Verhalten des Geschädigten darauf beschränkt,
dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr
eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen,
die der Schuldner weder kannte noch kennen musste,
oder dass er unterlassen hat den Schaden abzuwenden
oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet
entsprechend Anwendung.
("Verschulden des Erfüllungsgehilfen gleicht
dem eigenen Verschulden". Anmerkung des Verfassers.) |